Für Beschäftigte und Arbeitgeber

Urlaubsabgeltung berechnen: Resturlaub auszahlen

Kann Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Maßgeblich ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen.

Ihre Angaben

Wirkt nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, nicht auf die Lohnsteuer.
Bestimmt den Kirchensteuersatz (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %) und die Pflegeversicherung in Sachsen.
Leer = durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 (2,9 %). Den Satz Ihrer Kasse finden Sie auf deren Website.
UrlaubsabgeltungStand 2026

Ergebnis

Urlaubsabgeltung brutto–
Urlaubsabgeltung netto–
Pro Urlaubstag (brutto)–
Kosten Arbeitgeber–
PostenSatzBetrag

Erläuterung

Pro Urlaubstag rechnen wir Monatslohn × 3 / 13 / Arbeitstage pro Woche (13 Wochen = 3 Monate). Die Abgeltung wird wie eine Einmalzahlung versteuert und verbeitragt; wir nehmen die Auszahlung mit dem letzten Lohn im Dezember an. Überstundenvergütungen bleiben beim Urlaubsentgelt außer Betracht (§ 11 BUrlG).

Hinweis: Richtwert, keine Rechts- oder Steuerberatung

Diese Berechnung beruht auf den allgemeinen gesetzlichen Regeln und den für 2026 veröffentlichten Werten. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Lohnabrechnungsberatung. Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen können günstigere Regeln vorsehen.

Quellen und verwendete Werte

GrößeWertQuelle
Abgeltung bei BeendigungPflicht, wenn Urlaub nicht mehr genommen werden kannBundesurlaubsgesetz, § 7 Abs. 4 (Abgeltung)
Urlaubsentgelt je TagVerdienst der letzten 13 Wochen / ArbeitstageBundesurlaubsgesetz, § 11 (Urlaubsentgelt)
Steuer und Beiträgesonstiger Bezug, beitragspflichtige EinmalzahlungEStG, § 39b Abs. 3 (sonstige Bezüge)
Lohnsteuer und Solidaritätszuschlagamtlicher Programmablaufplan 2026BMF – Programmablaufplan 2026 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung (XML-Pseudocode Lohnsteuer2026, Version 1.0, Stand 23.10.2025)
Kirchensteuer8 % (BY, BW) bzw. 9 % der LohnsteuerEKD – Kirchensteuer: Hebesatz 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % der Lohn- und Einkommensteuer
Weitere QuelleSGB IV, § 23a (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt)

Quellen geprüft am 15. Oktober 2026.