Für Beschäftigte und Arbeitgeber
Urlaubsabgeltung berechnen: Resturlaub auszahlen
Kann Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Maßgeblich ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen.
Ergebnis
| Posten | Satz | Betrag |
|---|
Erläuterung
Pro Urlaubstag rechnen wir Monatslohn × 3 / 13 / Arbeitstage pro Woche (13 Wochen = 3 Monate). Die Abgeltung wird wie eine Einmalzahlung versteuert und verbeitragt; wir nehmen die Auszahlung mit dem letzten Lohn im Dezember an. Überstundenvergütungen bleiben beim Urlaubsentgelt außer Betracht (§ 11 BUrlG).
Hinweis: Richtwert, keine Rechts- oder Steuerberatung
Diese Berechnung beruht auf den allgemeinen gesetzlichen Regeln und den für 2026 veröffentlichten Werten. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Lohnabrechnungsberatung. Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen können günstigere Regeln vorsehen.
Quellen und verwendete Werte
| Größe | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Abgeltung bei Beendigung | Pflicht, wenn Urlaub nicht mehr genommen werden kann | Bundesurlaubsgesetz, § 7 Abs. 4 (Abgeltung) |
| Urlaubsentgelt je Tag | Verdienst der letzten 13 Wochen / Arbeitstage | Bundesurlaubsgesetz, § 11 (Urlaubsentgelt) |
| Steuer und Beiträge | sonstiger Bezug, beitragspflichtige Einmalzahlung | EStG, § 39b Abs. 3 (sonstige Bezüge) |
| Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag | amtlicher Programmablaufplan 2026 | BMF – Programmablaufplan 2026 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung (XML-Pseudocode Lohnsteuer2026, Version 1.0, Stand 23.10.2025) |
| Kirchensteuer | 8 % (BY, BW) bzw. 9 % der Lohnsteuer | EKD – Kirchensteuer: Hebesatz 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % der Lohn- und Einkommensteuer |
| Weitere Quelle | SGB IV, § 23a (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) | |
Quellen geprüft am 15. Oktober 2026.