Für Käufer

Kaufnebenkosten für Haus und Wohnung 2026

Zum Kaufpreis kommen Grunderwerbsteuer (3,5 % bis 6,5 % je Bundesland), Notar- und Grundbuchkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und gegebenenfalls die Maklerprovision.

Ihre Angaben

Frei verhandelbar; bei Wohnungen und Einfamilienhäusern zahlt der Käufer höchstens die Hälfte (§ 656c BGB). 0 = ohne Makler.
Betrag der einzutragenden Grundschuld; 0 = ohne Finanzierung.
KaufnebenkostenStand 2026

Ergebnis

Kaufnebenkosten gesamt–
In Prozent des Kaufpreises–
Kaufpreis plus Nebenkosten–
PostenSatzBetrag

Erläuterung

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich am Kaufpreis (ohne mitverkauftes Inventar). Die Gebühren für Notar und Grundbuchamt folgen der Tabelle B des GNotKG und steigen mit dem Wert, aber unterproportional. Wir rechnen die Gebühren nach den genannten Nummern des Kostenverzeichnisses; Zusatzleistungen (etwa Genehmigungen oder Treuhandaufträge) kosten extra.

Hinweis: Richtwert, keine Rechts- oder Steuerberatung

Diese Berechnung beruht auf den allgemeinen gesetzlichen Regeln und den für 2026 veröffentlichten Werten. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Lohnabrechnungsberatung. Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen können günstigere Regeln vorsehen.

Quellen und verwendete Werte

GrößeWertQuelle
Grunderwerbsteuer3,5 % (BY) bis 6,5 % (BB, NW, SL, SH)Deutsches Notarinstitut – Aktuelle Grunderwerbsteuersätze (Stand 28.01.2026)
Notar: Beurkundung Kaufvertrag2,0 Gebühren (KV 21100), Tabelle BGNotKG, Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
Notar: Vollzug und Betreuungje 0,5 (KV 22110, 22200)GNotKG, Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
Notar: Grundschuld1,0 (KV 21200) aus dem GrundschuldbetragGNotKG, Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
Grundbuch: Eigentum, Vormerkung, Grundschuld1,0 / 0,5 / 1,0 (KV 14110, 14150, 14121)GNotKG, Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
Gebührentabelle B§ 34 GNotKG; Notar zzgl. Post-Pauschale und 19 % UStGNotKG, § 34 (Wertgebühren, Tabelle B)
Maklerprovision bei Wohnungen und EinfamilienhäusernKäufer höchstens die HälfteBGB, § 656c (Maklerlohn bei Wohnungen und Einfamilienhäusern)
Weitere QuelleGrunderwerbsteuergesetz, § 11 (Steuersatz; Länder setzen eigenen Satz)

Quellen geprüft am 15. Oktober 2026.