Für Beschäftigte und Arbeitgeber Richtwert

Krank: Entgeltfortzahlung und Krankengeld 2026

Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen den vollen Lohn weiter. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld: 70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos.

Ihre Angaben

Wirkt nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, nicht auf die Lohnsteuer.
Bestimmt den Kirchensteuersatz (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %) und die Pflegeversicherung in Sachsen.
Leer = durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 (2,9 %). Den Satz Ihrer Kasse finden Sie auf deren Website.
Nur Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten; Satz laut Satzung Ihrer Krankenkasse (höchstens 80 %). Leer = keine Erstattung.
Krankheit: Lohnfortzahlung und KrankengeldStand 2026

Ergebnis

Entgeltfortzahlung für 6 Wochen (brutto)–
Krankengeld netto pro Monat (30 Tage)–
Weniger als Ihr Netto pro Monat–
Kosten Arbeitgeber für 6 Wochen–
PostenSatzBetrag

Erläuterung

Richtwert: Für sechs Wochen setzen wir 6 × Monatslohn × 3 / 13 an. Das Krankengeld je Kalendertag ist 70 % von Brutto / 30 (höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze), begrenzt auf 90 % des Nettos / 30; davon gehen die Versichertenanteile zu Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Einmalzahlungen der letzten 12 Monate erhöhen das Krankengeld etwas (§ 47 Abs. 2 SGB V) und sind hier nicht berücksichtigt. Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V).

Hinweis: Richtwert, keine Rechts- oder Steuerberatung

Diese Berechnung beruht auf den allgemeinen gesetzlichen Regeln und den für 2026 veröffentlichten Werten. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Lohnabrechnungsberatung. Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen können günstigere Regeln vorsehen.

Quellen und verwendete Werte

GrößeWertQuelle
Entgeltfortzahlungbis 6 Wochen, 100 %, nach 4 Wochen BeschäftigungEntgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), § 3
Krankengeld70 % des Regelentgelts, höchstens 90 % des NettosSGB V, § 47 (Höhe des Krankengeldes)
Beiträge vom Krankengeld (Versichertenanteil)RV 9,3 %, AV 1,3 %, PV wie ArbeitnehmeranteilSGB VI, § 170 (Beitragstragung bei Krankengeld)
Erstattung U1 (kleine Betriebe)bis 80 % des fortgezahlten EntgeltsAufwendungsausgleichsgesetz, § 1 (U1-Erstattung)
Beitragsbemessungsgrenzen KV/PV und RV/AV (Monat)5.812,50 € / 8.450 €Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, §§ 1, 2, 4
Weitere QuelleEntgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), § 4 (Höhe)
Weitere QuelleSGB V, § 48 (Dauer des Krankengeldes)

Quellen geprüft am 15. Oktober 2026.