Für Beschäftigte und Arbeitgeber

Abfindung berechnen: brutto und netto 2026

Bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG beträgt die Abfindung 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr. Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig.

Ihre Angaben

0,5 = Regelabfindung nach § 1a KSchG. In Verhandlungen und Sozialplänen ist auch mehr üblich.
Bestimmt den Kirchensteuersatz (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %) und die Pflegeversicherung in Sachsen.
AbfindungStand 2026

Ergebnis

Abfindung brutto–
Abfindung netto (Lohnsteuerabzug)–
Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer darauf–
Beschäftigungsjahre (gerundet)–

Erläuterung

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. § 1a KSchG gilt, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, die Abfindung in der Kündigung anbietet und Sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Den Lohnsteuerabzug rechnen wir mit dem PAP 2026 als Entschädigung im Auszahlungsmonat (Annahme: voraussichtlicher Jahreslohn 12 × Monatsverdienst). Die endgültige Steuer ergibt sich in der Einkommensteuererklärung.

Hinweis: Richtwert, keine Rechts- oder Steuerberatung

Diese Berechnung beruht auf den allgemeinen gesetzlichen Regeln und den für 2026 veröffentlichten Werten. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Lohnabrechnungsberatung. Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen können günstigere Regeln vorsehen.

Quellen und verwendete Werte

GrößeWertQuelle
Höhe nach § 1a KSchG0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr; mehr als 6 Monate = volles JahrKündigungsschutzgesetz, § 1a
MonatsverdienstGeld und Sachbezüge im letzten Monat (§ 10 Abs. 3 KSchG)Kündigungsschutzgesetz, § 10
SteuerEntschädigung, sonstiger Bezug; Fünftelregelung nur in der VeranlagungEStG, § 34 (Fünftelregelung)
Sozialversicherungbeitragsfrei (Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes)EStG, § 24 (Entschädigungen)
Lohnsteuer und Solidaritätszuschlagamtlicher Programmablaufplan 2026BMF – Programmablaufplan 2026 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung (XML-Pseudocode Lohnsteuer2026, Version 1.0, Stand 23.10.2025)
Kirchensteuer8 % (BY, BW) bzw. 9 % der LohnsteuerEKD – Kirchensteuer: Hebesatz 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % der Lohn- und Einkommensteuer
Weitere QuelleBMF – Schnittstelle des Lohn- und Einkommensteuerrechners (Prüfung: 234 Fälle, 2.808 Werte, 0 Abweichungen)

Quellen geprüft am 15. Oktober 2026.