Für Leistungsberechtigte und Beratende Richtwert

Lohnt sich Arbeit? Grundsicherungsgeld 2026 im Vergleich

Seit 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Der Rechner vergleicht das Haushaltseinkommen ohne Arbeit mit dem Einkommen mit Job: Netto plus Kindergeld plus aufstockendes Grundsicherungsgeld oder Wohngeld.

Ihre Angaben

Haushalt
Bei Paaren: ein Verdiener (Steuerklasse III).
Grundsicherung oder Arbeit?Stand 2026

Ergebnis

Haushaltseinkommen mit Job–
Haushaltseinkommen ohne Job–
Mehr durch Arbeit pro Monat–
Ergänzende Leistung mit Job–
PostenSatzBetrag

Erläuterung

Ohne Job deckt das Grundsicherungsgeld zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf aus Regelbedarfen, Mehrbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Job zählt das Netto (Lohnsteuer nach dem PAP 2026) abzüglich der Freibeträge als Einkommen; der Freibetrag ist das, was durch Arbeit mehr bleibt. Wenn Wohngeld zusammen mit dem Einkommen den Bedarf deckt, rechnen wir mit Wohngeld statt Grundsicherungsgeld.

Hinweis: Richtwert, keine Rechts- oder Steuerberatung

Diese Berechnung beruht auf den allgemeinen gesetzlichen Regeln und den für 2026 veröffentlichten Werten. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Lohnabrechnungsberatung. Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen können günstigere Regeln vorsehen.

Quellen und verwendete Werte

GrößeWertQuelle
Regelbedarf allein / Partner563 € / 506 €BMAS – Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung (Regelbedarfe 2026 unverändert)
Regelbedarf Kinder 0–5 / 6–13 / 14–17357 € / 390 € / 471 €BMAS – Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung (Regelbedarfe 2026 unverändert)
Mehrbedarf Alleinerziehende36 % bzw. 12 % je Kind, höchstens 60 %SGB II, § 21 (Mehrbedarfe)
Freibetrag Erwerbseinkommen100 € + 20 % (100 €–520 €) + 30 % (520 €–1.000 €) + 10 % bis 1.200 € (mit Kind 1.500 €)SGB II, § 11b (Absetzbeträge, Erwerbstätigenfreibetrag)
Kindergeld259 € je Kind, wird angerechnetEStG, § 66 (Höhe des Kindergeldes)
Vorrang anderer LeistungenWohngeld, wenn es die Hilfebedürftigkeit beendetSGB II, § 12a (vorrangige Leistungen)
Weitere QuelleSGB II, § 20 (Regelbedarf)
Weitere QuelleSGB II, § 22 (Unterkunft und Heizung)

Quellen geprüft am 15. Oktober 2026.